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   OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87   

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OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87 (https://dejure.org/1987,1543)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.06.1987 - 2 Ws 220/87 (https://dejure.org/1987,1543)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Juni 1987 - 2 Ws 220/87 (https://dejure.org/1987,1543)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 1070
  • NStZ 1988, 502
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit (OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr. 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, B. v. 29.03.2010 - 2 Ws 194/10, bei juris; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, B. v. 11.03.2010 - 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 - wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Soweit hiergegen argumentiert wird, die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den Verurteilten vor dem drohenden Widerruf auch dann noch zu bewahren, wenn die Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, dürfe nicht untergraben werden (KG JR 1993, 75, 76; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932; vgl. auch OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 mit ablehnender Anmerkung Kusch), vermag dies nicht zu überzeugen.

    Vielmehr spricht für die vom Senat vertretene Auffassung, daß überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen vermieden werden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-)Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (ähnlich LK-Gribbohm aaO Rn. 34; Kusch NStZ 1988, 502 f.).

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Die früher eindeutige Fassung des § 56 f Abs. 2 StGB und die Tatsache, dass letztlich eine inhaltliche Änderung ihres Bedeutungsgehaltes unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Gesetzgebungsverfahren mit der Neufassung dieser Vorschrift offenbar nicht gewollt war, lassen nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass eine Beschränkung der bis dahin bestehenden Verlängerungsmöglichkeiten nicht beabsichtigt war und die zeitliche Grenze des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB erst bei Überschreiten des Höchstmaßes von 5 Jahren gem. § 56 a Abs. 1 StGB bedeutsam sein sollte (so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08; im Ergebnis ebenso OLG Hamm JMBl. NW 1987, 6 f.; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 f.; OLG Schleswig SchlHA II/1988, 31; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Düsseldorf …
  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    b) Entgegen der Auffassung der StVK und der StA bei dem OLG Hamburg ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die "zunächst bestimmte Bewährungszeit", um deren Hälfte gem. § 56 f II 2 StGB höchstens verlängert werden darf, die in dem ersten Bewährungsbeschluß bestimmte ursprüngliche Bewährungszeit (vgl. OLG Zweibrücken, JR 1988, 30; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; OLG Celle, StV 1987, 496 und OLG Frankfurt a.M., StV 1989, 25; Lackner/Kühl, 22. Aufl., § 56 f Rdnr. 13; Stree, in. Schönke/Schröder, 25. Aufl., § 56 f Rdnr. 10 a) oder die in dem letzten Verlängerungsbeschluß bestimmte bisherige Bewährungszeit (vgl. LG Itzehoe, SchlHA 1987, 186; Tröndle, § 56f Rdnr. 8; Maatz, MDR 1988, 1017 (1020); unter Umständen nur bei voraufgegangenen Verlängerungen gem. § 56 a II StGB; Horn, in: SK-StGB, 6. Aufl. (28. Lfg.), § 56 f Rdnr. 30 c; offengelassen von OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070) ist.

  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wirkt sich die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB - soweit es um die Bestimmung der zulässigen Gesamtdauer der Bewährungszeit geht - daher nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus aus (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Stuttgart, OLGSt, StGB § 56f Nr. 38; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Celle StV 1987, 496, 497 und NStZ 1991, 206; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Düsseldorf StV 1990, 118 und StV 1996, 218; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 34; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f Rdnr. 17b; MüKo/Groß, StGB, § 56f Rdnr. 22).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502).
  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    a) Dazu wurde die Ansicht vertreten, die Möglichkeit zur Verlängerung der Bewährungszeit finde "in der absoluten Höchstzeit des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB " ihr Grenze (LG Kiel, NStZ 1988, 501 ; Kusch, NStZ 1988, 502 ; in diesem Sinne könnten auch die Beschlüsse des II. Strafsenats vom 4. und 11. August 2009 (s. o.).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502).
  • OLG Hamm, 24.09.1986 - 3 Ws 381/85

    Verlängerung der Bewährungsfrist; Begrenzung der Verlängerung der

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus vgl. auch OLG Oldenburg (Beschluß - 2 Ws 220/87 - v. 12.6. 87, in NiedersRpfl 1987 Heft 9 S. 219) und Schl.-Holst.OLG (Beschluß - I Ws 410 u. 513/87 - v. 16.9. 87, in SchlHA 1988 Heft 2 S. 31); aA.
  • OLG Oldenburg, 17.03.1999 - 1 Ws 104/99

    Verlängerung der Bewährungszeit

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